Constitution

 

International Society for Skin Imaging (ISSI)

 

The International Society for Skin Imaging has been registered as a non-profit organisation by german law and is exempted from taxes. Because of juridical binding contents the constitution is available only in the original German version. ISSI members can apply for a non-official translation of the constitution into english at the ISSI main office.

 


 

 

Satzung der ’International Society for Skin Imaging’
(Internationale Gesellschaft für bildgebende Verfahren der Haut)
 

 

§1  Name, Sitz, Gründungsversammlung

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen: "International Society for Skin Imaging". Die Gesellschaft verfolgt keine kommerziellen Ziele.
  2. Der Sitz für alle geschäftlichen Handlungen ist in Bochum / Deutschland. Die Gesellschaft kann je nach Aktivität und Bedürfnis durch Beschluß des Vorstandes der Gesellschaft weitere Büros an anderen Orten Deutschlands oder im Ausland haben.
  3. Sie wurde am 15. März 1990 gegründet.

§2  Zweck, Aufgaben

    Zweck des Vereins ist die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen der gesunden und erkrankten Haut.

    Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

    die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen der normalen und erkrankten Haut mittels bildgebender Verfahren.

    die Förderung von Standards zur Untesuchung der Haut mit bildgebenden Verfahren und zur Untersuchung der Effekte von Medikamenten, Kosmetika und anderer Produkte die bei Hauterkrankungen, im Beruf, in der Umwelt und zur Alterspflege verwendet werden.

    die Entwicklung von ergänzenden Techniken, Gerätschaften, Computern und Computerprogrammen um die normale Haut, sowie die Ursachen, Diagnostik und Behandlung von Hauterkrankungen zu studieren.

    die Förderung des Informationsaustausches zwischen in verschiedenen Ländern tätigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen, die sich mit den oben genannten Belangen, Faktoren und Gerätschaften beschäftigen.

§3  Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im §2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte" Zwecke der Abgabeordnung vom 16.3.1976 (§ 51 ff. AO 77).
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft mit Ausnahme eines angemessenen Auslagenersatzes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu mit der Maßgabe, es für die in §2 dieser Satzung genannten Vereinszwecke zu verwenden.

§4  Aufbringung der Mittel

    Die Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft sollen aufgebracht werden durch:

    Beiträge der Mitglieder,

    Stiftungen und Sachspenden.

§5  Mitgliedschaft

  1. Es gibt 3 Arten von Mitglieder:
    • ordentliche Mitglieder,
    • fördernde Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder.
  2. Alle Personen, die an der Gründungsversammlung am 15. März 1990 teilgenommen haben, sind ordentliche Mitglieder.
  3. Andere Personen können als ordentliche Mitglieder nach schriftlicher Anfrage an den Vorstand und Prüfung nach § 5 Abs 4 aufgenommen werden. Alternativ kann eine Mitgliedschaft erlangt werden, wenn 2 ordentliche Mitglieder ein schriftliches Votum für ein neues Mitglied an den Vorstand richten.
  4. Nur Personen, die aktiv oder mittelbar an bildgebenden Verfahren der Haut beteiligt sind und mit den Zielen dieser Gesellschaft konform sind, können aufgenommen werden.
  5. Wenn keine Einsprüche angemeldet werden, wird der Kandidat durch den Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung nach Mehrheitsbeschluß (einfache Mehrheit) aufgenommen oder abgelehnt.
  6. Alle Mitglieder müssen einen Jahresbeitrag entrichten, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die jährliche Mitgliedsgebühr ist jeweils am 1. Januar fällig.
  7. Personen oder Organisationen können nach schriftlicher Anfrage an den Vorstand als fördernde Mitglieder der Gesellschaft aufgenommen werden. Es gibt keine besonderen Voraussetzungen für die fördernde Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder zahlen einen höheren Beitrag. Der exakte Betrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  8. Die Mitgliedschaft erlöscht bei Tod, Ausschluß oder Austritt aus der Gesellschaft.
  9. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand durch einstimmige Abstimmung beschlossen werden. Kommt es nach der Anhörung zum Auschluß des Mitgliedes, müssen alle Vereinsmitglieder über die Gründe des Ausschlusses schriftlich informiert werden.
  10. Mitglieder, die seit mehr als 3 Jahren keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, müssen von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, dem säumigen Mitglied mindestens 2 Monate vor dem Ausschluß ein Mahnschreiben zuzuschicken.

§6  Organe

    Die Organe der Gesellschaft sind:

    • die Mitgliederversammlung,
    • die Arbeitsgruppen,
    • der Vorstand.

§7  Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus maximal 17 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Er muß sich gegenüber der Mitgliederversammlung verantworten.
  2. Jedes Land soll nicht mehr als 3 Mitglieder im Vorstand haben.
  3. Die Gesamtdauer der Mitgliedschaft im Vorstand soll 12 Jahre nicht überschreiten.
  4. Der Vorstand setzt sich mindestens aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten (Schatzmeister, Schriftführer) und 2 Programm Organisatoren (Europa, Übersee) zusammen.
  5. Die Gesellschaft wird nach außen hin gegenüber anderen Gesellschaften und Personen durch den Präsidenten vertreten.
  6. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.
  7. Der Vorstand entscheidet über alle Handlungen der Gesellschaft durch einfache Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Ein Vizepräsident arbeitet als Schriftführer der Gesellschaft. Er muß Protokolle aller Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen anfertigen und die Einladungen zu den Sitzungen versenden.
  9. Wenn der Präsident für die Geschäftsführung nicht verfügbar ist, vertritt der Vizepräsident, der die Funktion des Schriftführers inne hat, den Präsidenten während dieser Zeit.
  10. Der Präsident und der Schatzmeister sind für die finanziellen Transaktionen der Gesellschaft in Abstimmung mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Wenn Gelder ausgegeben werden müssen, muß der Präsident und ein Vizepräsident oder beide Vizepräsidenten ihr schriftliches Einverständnis geben.
  11. Der Schatzmeister verfaßt jedes Jahr einen schriftlichen Bericht über alle finanziellen Transaktionen und Güter der Gesellschaft. Dieser Bericht muß durch den Vorstand jährlich geprüft werden und der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
  12. Der Vorstand kann zusätzlich nicht stimmberechtigte Mitglieder zur Vorstandssitzung zulassen. Dies gilt insbesondere für Vertreter anderer wissenschaftlicher Gesellschaften, die als Beobachter an den Vorstandssitzungen teilhaben.

§8  Arbeitsgruppen (AG)

  1. Jedes Mitglied kann um die Einrichtung einer AG zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe bitten. Der Vorstand oder die Hauptversammlung muß der Gründung durch einfache Mehrheit zustimmen.
  2. Jede AG wählt einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende verfaßt einen schriftlichen Bericht an die Mitgliederversammlung über die Arbeit der AG. Um als offizielles Dokument der Gesellschaft anerkannt zu werden, braucht dieses Dokument die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Alle Arbeitsgruppen treffen sich mindestens 1x jährlich.
  4. Der Vorsitzende des nächsten Kongresses, der Präsident und die beiden Programmorganisatoren (Europa, Übersee) bilden zusammen das Organisationskommitee, daß den nächsten wissenschaftlichen Kongress zusammen mit der Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand organisiert.
  5. Der Vorsitzende des nächsten Kongresses wird von der Mitgliederversammlung nach den Vorschlägen des Vorstandes bestimmt.

§9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste beschlußfassende Institution für alle der Gesellschaft. Sie ist außerdem für die Wahl der Vorstandsmitglieder und für Änderungen in der Konstitution verantwortlich.
  2. Die Gesellschaft hält jährlich oder aber mindestens alle 2 Jahre eine Mitgliederversammlung ab. Datum, Zeitpunkt und Ort werden durch die letzte Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied muß 6 Monate im voraus über die nächste Mitgliederversammlung informiert werden. Zusammen mit der Mitgliederversammlung sollte eine wissenschaftliche Tagung stattfinden, die für alle Mitglieder der Gesellschaft offen ist.
  3. Der Vorstand oder 5 Mitglieder gemeinsam können zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, falls die Belange der Gesellschaft dies erforderlich machen. Mindestens 8 Wochen vor dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung an alle Mitglieder verschickt werden.
  4. Nur ordentliche Mitglieder können an den Wahlen teilnehmen. Sie können für jede Funktion innerhalb der Gesellschaft gewählt werden.
  5. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann ein ordentliches Mitglied seine Stimme durch schriftliche Willenserklärung an ein anderes Mitglied abgeben, wenn ihm eine persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist.
  6. Fördernde Mitglieder können nicht wählen, doch sie können - mit Ausnahme des Präsidenten - für jede Funktion innerhalb der Gesellschaft gewählt werden.
  7. Die Wahl und Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder getroffen. Zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  8. Alle 2 Jahre wird auf der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand durch einfache Mehrheit gewählt.
  9. Der alte Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Präsidenten, 2 Vizepräsidenten und 2 Programmorganisatoren (für Europa und für Übersee) nach Wahl mit einfacher Mehrheit, zur Wahl in der Mitgliederversammlung vor.
  10. 5 aktive Mitglieder der Gesellschaft können gemeinsam alternative Kandidaten durch ein schriftliches Anschreiben an den Vorstand vor der Mitgliederversammlung vorschlagen.
  11. Änderungen der Konstitution können nur durch 2/3 Mehrheit aller Mitglieder auf der Mitgliederversammlung erfolgen.
  12. Die Konstitution kann nur verändert werden, wenn 50% aller wahlberechtigten Stimmen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  13. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen 2/3 der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen 3/4 der Mitglieder stimmen.
  14. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll mit allen Beschlüssen und Tagesordnungspunkten verfaßt. Dieses wird allen Mitgliedern zugeleitet.

§10  Geschäftsjahr

  1. Alle finanziellen Bewegungen müssen in einem Bilanzbuch vom Schatzmeister schriftlich fixiert werden. Dieses Buch muß jedes Jahr zusammen mit dem Finanzbericht durch den Vorstand überprüft werden.
  2. Wenn Restgelder im jeweiligen Jahr übrigbleiben, sollen sie auf das nächste Jahr übertragen werden.
  3. Das fiskale Jahr reicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

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